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Erbengemeinschaft: Haus verkaufen, ohne dass die Familie zerbricht

Von Justus Großpietsch Veröffentlicht am 6 Min. Lesezeit

Mehrere Erben, ein Haus und unterschiedliche Pläne: Wer was entscheiden darf, wie ein gemeinsamer Verkauf gelingt und wie sich die Teilungsversteigerung vermeiden lässt.

Hand mit Schlüsselbund in einer leeren, hellen Altbauwohnung mit Stuckdecke und Dielenboden

Das Wichtigste in Kürze

Ein Haus in einer Erbengemeinschaft gehört allen Erben gemeinsam. Verkaufen können sie es nur, wenn alle zustimmen (§ 2040 BGB). Wer nicht warten will, kann seinen Erbteil notariell verkaufen, dann haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Kommt keine Einigung zustande, bleibt als letzter Weg die Teilungsversteigerung, die fast immer weniger bringt als ein gemeinsamer Verkauf.

Viele Erbengemeinschaften sind Geschwister, die sich gut verstehen, bis es um das Elternhaus geht. Dann treffen Erinnerungen auf Geld: Einer möchte das Haus behalten, einer braucht das Geld, einer wohnt noch darin. Dieser Beitrag zeigt, wer was entscheiden darf und welche Wege es gibt, damit am Ende ein guter Preis steht und die Familie heil bleibt. Den allgemeinen Ablauf vom Erbschein bis zur Steuer finden Sie im Ratgeber geerbtes Haus verkaufen.

Wem gehört das Haus in der Erbengemeinschaft?

Hinterlässt jemand mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinsames Vermögen (§ 2032 BGB). Juristen sprechen von einer Gesamthandsgemeinschaft: Keinem Erben gehört ein bestimmtes Zimmer oder ein Bruchteil des Hauses. Jedem gehört ein Anteil am ganzen Nachlass, dessen Größe seine Erbquote bestimmt.

Daraus folgen drei Regeln, die in der Praxis fast jeden Streit erklären:

Entscheidung Wer muss zustimmen?
Notwendige Reparatur, z. B. undichtes Dach Jeder Erbe darf allein handeln
Laufende Verwaltung, z. B. Vermietung, Versicherung Mehrheit nach Erbquoten (§§ 2038, 745 BGB)
Verkauf, Belastung oder Schenkung des Hauses Alle Erben gemeinsam (§ 2040 BGB)

Eine Mehrheit kann also beschließen, das leerstehende Haus zu vermieten, aber nicht, es zu verkaufen. Für den Kaufvertrag beim Notar braucht es jede einzelne Unterschrift. Wer nicht selbst zum Termin kommen kann, erteilt eine notariell beglaubigte Vollmacht, das ist gerade bei Erben in verschiedenen Städten der übliche Weg.

Vier Wege aus der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt: Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird (§ 2042 BGB). Für das Haus gibt es dafür vier Wege.

1. Gemeinsamer Verkauf an einen Dritten

Der Normalfall und meist der wirtschaftlich beste. Alle Erben unterschreiben den Kaufvertrag, aus dem Erlös werden zuerst die Nachlassverbindlichkeiten bezahlt, etwa eine Restschuld bei der Bank, der Rest wird nach Erbquoten verteilt (§§ 2046, 2047 BGB). Entscheidend ist, dass sich alle vorher auf drei Dinge einigen: Mindestpreis, Zeitrahmen und wer den Verkauf führt. Ein Makler, der alle Erben gleich informiert, nimmt dabei viel Misstrauen aus dem Prozess.

2. Ein Erbe übernimmt und zahlt die anderen aus

Möchte jemand das Elternhaus behalten, kauft er den anderen ihre Anteile ab. Steuerlich ist dieser Weg günstiger als gedacht: Übernimmt ein Miterbe das Grundstück zur Teilung des Nachlasses, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nummer 3 GrEStG). Zu beachten ist die Einkommensteuer: Für den hinzugekauften Anteil beginnt eine neue Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wer das Haus also bald weiterverkaufen will, sollte das vorher durchrechnen, die Details stehen im Ratgeber zur Spekulationsfrist.

Streitpunkt ist hier fast immer der Preis. Der übernehmende Erbe möchte wenig zahlen, die anderen möchten viel bekommen. Eine neutrale, belegte Bewertung, die alle Erben sehen, ist deshalb der wichtigste Baustein.

3. Den eigenen Erbteil verkaufen

Wer aussteigen will, ohne auf die anderen zu warten, kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§§ 2033, 2371 BGB). Verkauft er an einen Außenstehenden, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht und können innerhalb von zwei Monaten zu denselben Bedingungen eintreten (§ 2034 BGB).

Der Haken: Ein Erbteil ist für Fremde schwer zu bewerten, und der Käufer übernimmt den Streit gleich mit. Der Preis liegt deshalb meist deutlich unter dem rechnerischen Anteil am Hauswert. Interessenten sind oft spezialisierte Investoren, die auf eine spätere Teilungsversteigerung setzen.

4. Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Gelingt keine Einigung, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Das Haus wird dann öffentlich versteigert und der Erlös geteilt. In der Praxis ist das selten eine gute Lösung: Das Verfahren dauert oft ein Jahr und länger, Interessenten können das Haus meist nicht von innen besichtigen, und Bieter kalkulieren Abschläge für das Risiko ein. Wie das Verfahren abläuft und wie man es noch abwendet, erklärt der Beitrag zur Teilungsversteigerung.

Oft wirkt schon der Antrag als Weckruf: Wenn allen klar ist, dass am Ende ein Gericht versteigert, wird ein gemeinsamer Verkauf plötzlich wieder verhandelbar.

Wenn ein Miterbe im Haus wohnt

Ein häufiger Konflikt: Ein Kind hat die Eltern gepflegt und wohnt weiter im Haus, die Geschwister möchten verkaufen. Der Bewohner darf das Haus nutzen, zahlt aber zunächst keine Miete. Verlangen die anderen nachweisbar eine Neuregelung der Nutzung, kann ab diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung fällig werden, orientiert an der ortsüblichen Miete und anteilig nach den Erbquoten der anderen (§ 745 Absatz 2 BGB). Rückwirkend lässt sie sich in der Regel nicht fordern, deshalb sollte das Verlangen früh und schriftlich gestellt werden.

Für den Verkauf ist ein bewohntes Haus kein Hindernis, aber Besichtigungen und Übergabe müssen mit dem Bewohner abgestimmt sein. Oft hilft es, ihm einen festen Auszugstermin und einen fairen Anteil an den Umzugskosten aus dem Erlös anzubieten.

Sonderfälle, die den Verkauf verzögern

  • Testamentsvollstreckung: Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, verkauft dieser und nicht die Erben (§§ 2205, 2211 BGB).
  • Auseinandersetzungsverbot: Der Erblasser kann im Testament die Teilung des Nachlasses ausschließen, höchstens für 30 Jahre (§ 2044 BGB). Einstimmig können die Erben trotzdem gemeinsam verkaufen.
  • Minderjährige Miterben: Ihre Eltern brauchen für den Verkauf die Genehmigung des Familiengerichts. Das kostet erfahrungsgemäß einige Wochen und gehört in den Zeitplan.
  • Unbekannte oder unauffindbare Erben: Dann bestellt das Gericht einen Pfleger, der den Erben vertritt. Ohne ihn ist kein Verkauf möglich.

So gelingt der Verkauf in der Erbengemeinschaft

Aus der Praxis haben sich fünf Schritte bewährt:

  1. Erbfolge klären und das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft berichtigen lassen, innerhalb von zwei Jahren ist das gebührenfrei.
  2. Eine Bewertung für alle. Eine nachvollziehbare Marktpreis-Einschätzung, die jeder Erbe in derselben Fassung bekommt. Bei verhärteten Fronten ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen.
  3. Einigung schriftlich festhalten: Mindestpreis, Zeitrahmen, wer Ansprechpartner für Käufer und Makler ist.
  4. Vollmachten für Erben, die nicht selbst zu Terminen kommen.
  5. Verkauf mit transparentem Bericht an alle Erben, damit niemand den Eindruck hat, im Hintergrund werde etwas verabredet.

Wie wir Erbengemeinschaften begleiten

Wir kommen aus der Hausverwaltung und kennen die Unterlagen, die Käufer und Banken sehen wollen. Bei Erbengemeinschaften übernehmen wir die Rolle, die sonst oft fehlt: Wir bewerten das Haus nachvollziehbar, informieren alle Erben gleich und vermitteln zwischen den Interessen, bevor jemand den Weg zum Amtsgericht geht. Der erste Schritt ist eine kostenlose Immobilienbewertung, die Sie mit allen Miterben teilen können. Wie ein Verkauf bei uns abläuft, zeigt die Verkaufsseite.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbrechtliche Fragen klärt ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht, steuerliche Fragen Ihr Steuerberater.

Quellen

Häufige Fragen

Müssen alle Erben dem Verkauf des Hauses zustimmen?

Ja. Über ein Grundstück im Nachlass können die Erben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Für den Kaufvertrag braucht es also die Zustimmung und Unterschrift aller Miterben, eine Mehrheit genügt nicht. Mehrheitsentscheidungen gibt es nur für die laufende Verwaltung des Hauses, etwa Reparaturen oder Vermietung.

Was passiert, wenn ein Miterbe den Verkauf blockiert?

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Gibt es keine Einigung, kann er die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Weil sie meist einen schlechteren Preis bringt als ein freier Verkauf, ist sie vor allem ein Druckmittel. Häufig löst eine neutrale Bewertung die Blockade, weil dann über Zahlen statt über Gefühle verhandelt wird.

Kann ich meinen Erbteil allein verkaufen?

Ja. Jeder Miterbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen, der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§§ 2033, 2371 BGB). Verkauft er an einen Außenstehenden, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben können (§ 2034 BGB). Einzelne Gegenstände wie nur das Haus kann ein Miterbe dagegen nicht allein verkaufen.

Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Erbe die anderen auszahlt?

Nein. Übernimmt ein Miterbe das Grundstück zur Teilung des Nachlasses, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nummer 3 GrEStG). Steuerlich zu prüfen ist aber die Einkommensteuer: Die Abfindung gilt für den hinzuerworbenen Anteil als Kauf, damit beginnt für diesen Anteil eine neue Spekulationsfrist von zehn Jahren.

Wie wird der Verkaufserlös unter den Erben aufgeteilt?

Zuerst werden aus dem Erlös die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, etwa eine noch laufende Grundschuld, offene Rechnungen oder Beerdigungskosten (§ 2046 BGB). Der Rest wird nach den Erbquoten verteilt (§ 2047 BGB), also nach dem Verhältnis, in dem die Erben laut Testament oder gesetzlicher Erbfolge erben.

Ein Miterbe wohnt im geerbten Haus. Muss er Miete zahlen?

Nicht automatisch. Verlangen die übrigen Miterben eine Neuregelung der Nutzung, kann ab diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein (§ 745 Absatz 2 BGB). Wichtig ist, das Verlangen nachweisbar schriftlich zu stellen. Die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete, anteilig nach den Erbquoten der anderen.

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